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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.

Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die durch Andreas Rosemann Arbeitssicherheit (ARA), im Folgenden ARA genannt, verkauft, vertrieben oder sonst gegen Entgelt erbracht werden, soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

1.2

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ARA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

2.

Durchführung des Auftrages

2.1

ARA berücksichtigt bei übernommenen Betreuungs-, Beratungs- oder Dokumentationsleistungen die bei Auftragsvergabe geltenden anerkannten Regeln der Technik, die Grundlagen ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und anderer gültigen Gesetze. Bei der Auftragsdurchführung geht ARA, soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind, in der bei ARA üblichen und dem Auftraggeber bekannten Verfahrensweise vor. ARA ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung sachverständiger Dritter zu bedienen.

2.2

Den Umfang der Arbeiten von ARA legen die Vertragsparteien abschließend bei Erteilung des Auftrages schriftlich fest. Ergeben sich bei Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, die zuvor nicht absehbar gewesen waren, so treffen die Vertragsparteien über diese Änderungen oder Erweiterungen eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist.

2.3

Die Mindestleistungszeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sind durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben.

2.4

In der Regel erbringt ARA bis zu 30% bis 50 % der individualisierten Leistungen einer Regelbetreuung beim Auftraggeber vor Ort. Betriebsspezifische individualisierte Leistungen im Rahmen der Gesamtbetreuung können in Absprache bis zu 100 % außerhalb der Betriebsstätte des Auftraggebers erfolgen.

3.

Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

3.1

Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis von ARA, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.

3.2

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist die zu zahlende Vergütung für die ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss festgeschrieben. Danach ist ARA berechtigt, jeweils nach Ablauf eines Betreuungsjahres die durch den Auftraggeber zu zahlende Vergütung für das jeweils nächste Vertragsjahr um bis zu 5 % anzupassen, ohne dass dies ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers begründen würde. ARA teilt die entsprechende Preiserhöhung dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich mit.

3.3

Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und durch monatliche Abschlagsrechnungen, Vorschuss- oder Teilrechnungen berechnet werden. Abschlags- und Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet werden.

3.4

Die in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.5

Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3.6

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.7

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Außerdem ist ARA berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, Einstellung der Zahlungen oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, die Ausführung zukünftiger Leistungen bis zur Bezahlung zurückzustellen, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.8

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

3.9

Bei kurzfristigen Terminabsagen von Einsätzen vor Ort, z.B. für Beratungen oder Begehungen, durch den Auftraggeber wird eine Vergütung auf Basis des Tagessatzes gemäß gültigem Leistungsverzeichnis von ARA fällig:

  • bis zum 5. Arbeitstag vor dem Termin: kostenfrei,
  • 4. – 2. Arbeitstag vor dem Termin: 50 % eines Tagessatzes,
  • 1. Tag vor dem Termin, ohne Absage: 100 % eines Tagessatzes.


ARA ist nicht zur Nachleistung verpflichtet. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der Auftragnehmer höhere Einsparungen hatte.

4.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne besondere Aufforderung ARA bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gemäß §§ 2 und 5 ASiG zu unterstützen, alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie alle erforderlichen Arbeitsmittel (z.B. Listen der gehandhabten Stoffe, behördliche Bescheide) zur Verfügung stellt.

4.2

Der Auftraggeber ermöglicht ARA im Rahmen der zu erbringenden Vertragsleistungen Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen. Diese werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber unter Hinweis auf etwaige Gefahren und Risiken für die Mitarbeiter von ARA durchgeführt.

4.3

ARA ist berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig zu Grunde zu legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zu den von ARA zu erbringenden vertraglichen Leistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

5.

Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

5.1

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von ARA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff.45 dieser Bedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ARA berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.

Weisungsbefugnis

6.1

Die Fachkräfte bzw. Fachleute, die von ARA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen eingesetzt werden, sind bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei.

6.2

Ansprechpartner für ARA bei allen Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der von ARA zu erbringenden vertraglichen Leistungen sowie der Aufgabenstellung nach dem ASiG stehen, sind allein die gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder die ARA vom Auftraggeber schriftlich benannten Mitarbeiter. Außer den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers oder den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern sind keine anderen Mitarbeiter des Auftraggebers berechtigt, den von ARA entsandten Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Werden die Mitarbeiter von ARA in ihrer Arbeit behindert, wird dieses den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers bzw. den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern sofort gemeldet.

7.

Seminare, Veranstaltungen

7.1

Anmeldungen zu von ARA durchgeführten Seminaren, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen müssen schriftlich per Brief oder per E-Mail erfolgen. Mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande. Die Anmeldung verpflichtet zugleich zur Zahlung der Teilnahmegebühr. Sie wird ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig.

7.2

Der Rücktritt von Veranstaltungen ist nur wirksam, wenn er unverzüglich und schriftlich erfolgt. Bei Absagen durch den Teilnehmer entstehen Stornogebühren in folgender Höhe:

  • bis zum 11. Tag vor der Veranstaltung: kostenfrei,
  • 4 – 10 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der Veranstaltungsgebühr,
  • 2 – 3 Tage vor der Veranstaltung: 80 % der Veranstaltungsgebühr,
  • 1 Tag vor der Veranstaltung oder ohne Abmeldung: 100 % der Veranstaltungsgebühr.

 

7.3

ARA behält sich das Recht vor, Veranstaltungen bei zu geringer Teilnehmerzahl bis zu drei Tage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen und Ersatztermine anzubieten. Im Falle einer Absage werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren voll erstattet. Über Terminänderungen wird ARA rechtzeitig informieren. Bei Ausfall der Veranstaltung durch Krankheit des Referenten, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Ein Wechsel von Referenten oder eine Verschiebung im Ablaufplan berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet.

7.4

Mit der Anmeldung zu gerätegebundenen Veranstaltungen erkennt der Teilnehmer an, dass die von ARA zur Verfügung gestellte Software ausschließlich zu Schulungszwecken benutzt wird und dass jeglicher Missbrauch zu Schadensersatzansprüchen seitens ARA und Dritter führt. ARA haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände und Kraftfahrzeuge, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von ARA oder Erfüllungsgehilfen von ARA beruht.

7.5

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.

7.6

Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmer zu beachten, dass veranstaltungsbegleitende Unterlagen dem Urheberrecht unterliegen und zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch vervielfältigt werden dürfen. Sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weilergegeben werden.


8.


Schweigepflicht, Datenschutz und Beschäftigungsverbot

8.1

ARA, Erfüllungsgehilfen von ARA und andere ggfs. hinzugezogene Dritte sind verpflichtet, über sämtliche internen betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflichten bestehen auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

8.2

ARA darf von schriftlichen Unterlagen, die zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, Abschriften fertigen und zu den eigenen Akten nehmen.

8.3

ARA verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur an verbundene Unternehmen sowie an zur strikten Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen verpflichteter Kooperationspartner.

8.4

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter von ARA nicht abzuwerben und im Falle der Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Auftraggeber, Mitarbeiter von ARA nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung in seine Dienste zu nehmen oder die arbeitssicherheitstechnische sowie arbeitsmedizinische Betreuung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen.

9.

Urheberrechte

9.1

ARA behält sich an Handbüchern, Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen und sonstigen erbrachten Leistungen, sei es in körperlicher oder unkörperlicher Art, die ihr hieran zustehenden Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

9.2

Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ARA als vertraulich bezeichnete Informationen und im Rahmen des Vertrages erbrachte Ausarbeitungen nur mit dessen Zustimmung Dritten und unter Quellenangabe zugänglich zu machen.

10.

Gewährleistung und Verjährung

10.1

Bei einem Mangel der Leistungen von ARA gelten die gesetzlichen Mängelansprüche.

10.2

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung.

11.

Haftung

11.1

ARA haftet nur für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund.     ARA haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

11.2

Die Haftung ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von ARA begrenzt. 

11.3

Soweit Schadensersatzansprüche gegen ARA ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von ARA.

12.

Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers

12.1

Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen durch ARA, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung stehen, erlischt drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.

12.2

Die von ARA zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Auftraggebers mit Beendigung der Vertragsausführung herauszugeben. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordern, ist ARA berechtigt, diese nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.

12.3

Die in den vorstehenden Regelungen aufgeführten Aufbewahrungsfristen gelten nicht, soweit die Aufbewahrungsfristen gesetzlich vorgeschrieben sind.

13.

Schlussbestimmungen

13.1

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist Münster in Westfalen.

13.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ARA und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Quelle:

e-recht24.de